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Die Vorbereitung auf die Zweite Juristische Staatsprüfung

(VRiBayObLG a. D. Joachimski)

Immer wieder täuschen sich viele junge Kollegen sehr gründlich darüber, wie eng der Zeitrahmen zwischen dem ersten und dem zweiten Examen geworden ist. Wer sein Referendariat beginnt, will eigentlich erst einmal kräftig durchatmen und meint, sich zunächst ein wenig von den Anstrengungen der ersten Prüfung erholen zu können. Im Grunde genommen geht aber mit Beginn des Referendardienstes die Vorbereitung auf die Zweite Staatsprüfung schon los – tut sie es nicht, leidet das Ergebnis. Die Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit macht es notwendig, die Kräfte dosiert einzusetzen. Experimente müssen schon deswegen unterbleiben. Leider unterbleibt aber häufig auch die notwendige individuelle Planung: Wie bereite ich mich – unter Berücksichtigung meiner Ausgangssituation – am effektivsten auf das Große Staatsexamen vor?

Das Ziel:

Jeder Rechtsreferendar blickt auf das Zweite Staatsexamen mit Wunschvorstellungen im Hinblick auf den Einstieg in den juristischen Beruf. Über die konkreten Ziele werden sich die wenigsten klar. Dabei ist es gar nicht so schwer, nüchtern abzuschätzen, was in der abschließenden Prüfung „drin“ ist: Nehmen Sie als Ausgangspunkt Ihre (um das Ergebnis der Universitätsprüfung bereinigte) Note aus der Ersten Staatsprüfung. Jetzt fragen Sie sich und antworten ausnahmsweise ehrlich: Kommen Sie mit der Praxis des Rechtslebens, wie Sie es am Anfang der Referendarzeit erlebt haben, gut zurecht oder stößt sie Sie eher ab? In letzterem Fall ziehen Sie 1 – 2 Punkte vom Ergebnis des Ersten ab. Wenn Sie schon die ersten Klausuren geschrieben haben, wird die Prognose sicherer: Etwa in diesem Bereich werden Sie aus dem entsprechenden Teil des Schriftlichen herauskommen. Natürlich lernen Sie bis dahin noch viel, aber Sie vergessen mindestens genauso viel. Wählen Sie nun die Ausbildungsstation im Schwerpunktfach nach den sich so eröffnenden Möglichkeiten.

Was:

Es ist nicht damit getan, durch einen Vergleich der Prüfungsgebiete beider Examina die Differenz zwischen den Anforderungen zu ermitteln und sich darauf zu konzentrieren, den fehlenden Stoff zu erarbeiten. Ginge es nur darum, beispielsweise Familien- und Erbrecht, ZPO, FGG und StPO dem Universitätswissen hinzuzufügen, so könnte man sich das Referendariat ganz schenken und noch einige Semester an der Universität (oder beim Repetitor) anhängen. Natürlich ist Wissen in diesen Bereichen notwendig und muss irgendwie erworben werden. Aber dieses Wissen muss in einer ganz anderen Form als gewohnt im Kandidaten wachsen. Schlimmer noch: Alles, was er bisher weiß oder zu wissen glaubt, muss in eine neue Wissensform umgegossen werden.

Die Zweite Staatsprüfung ist ein weitgehend praktisch ausgerichtetes Examen. Der Prüfungsteilnehmer hat Aufgaben zu bewältigen, wie sie der Praktiker täglich auf dem Schreibtisch hat und er tut dies – Ausnahme Baden-Württemberg – auch mit denselben Hilfsmitteln. Mir hat einmal ein Senatsvorsitzender am Oberlandesgericht gesagt: “Bei unserer Arbeitsbelastung haben wir für wissenschaftliche Recherchen keine Zeit. Entweder wir lösen den Fall mit dem Palandt oder wir müssen ihn selbst entscheiden.” In ganz ähnlicher Situation ist der Kandidat in der Großen Staatsprüfung. Das muss nun nicht bedeuten, dass eine wissenschaftliche Argumentation in der Prüfung fehl am Platze oder gar schädlich wäre. Gemeint ist nur, dass der Referendar beim Erlernen des neuen Stoffes sich nicht darauf beschränken sollte, Argumente für und wider zu verstehen. Er muss hier schon beachten, dass jeder Fall nicht nur diskutiert, sondern auch einmal entschieden werden muss, selbst wenn es weh tut. War noch im ersten Semester Jura Schwerpunkt des Lernens der Aufbau eines Problems, so sollte ganz am Ende der Ausbildung die sachgerechte und schnelle Lösung des Problems das angepeilte Ziel sein.

Problemlösungen werden von der Gerichtspraxis “gelebt”. Dazu hat die Praxis eine eigene Sprache entwickelt, die dem Referendar fremd, antiquiert und teilweise sinnlos erscheint. Tatsächlich ist auch das Referendariat zu kurz, um den Sinn hinter allen Formen herauszufinden. Vielfach erkennt man erst später im Beruf den fehlenden Rest der Zusammenhänge. Nun sind es aber häufig ganz banale praktische Fragen wie z.B. die Tenorierung eines Zivilurteiles, die einen Kandidaten im Examen am meisten verunsichern und zu deren Klärung er wertvolle Klausurzeit verschenken muss. Deswegen ist derjenige gut beraten, der die Ausbildung auch dazu nutzt, hinter die vermeintlich einfachen praktischen Dinge zu kommen. Es nutzt auch gar nichts, nur die Phrasen zu beherrschen. Wer seine staatsanwaltschaftliche Abschlussverfügung garniert mit

  • I.  Abtragen
    II. Versendung vormerken
  • und nicht weiß, was hinter diesen Worten steckt, wird deswegen Schiffbruch erleiden, weil er diese Verfügungen an falscher Stelle einsetzt. Da ist es wirklich manchmal besser, so etwas wegzulassen, wenn es geht. Um viele Praxisdetails kommt man nämlich gar nicht herum. Ideal wäre es natürlich, das eigene Verständnis zu erweitern und die richtigen Fragen zu stellen.

Dies gilt umso mehr als mit den praktischen Dingen häufig eine Klausur eingeleitet wird. Als Beispiel: Es ist ein Zivilurteil mit Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründen zu fertigen. Das erste, was der Korrektor zu sehen bekommt, ist der Tenor. Wenn sich dort Fehler aus praktischer Sicht finden, muss dies zwangsläufig den Korrektor gegen die einnehmen: Der Beklagte ist schuldig, 3000 Euro nebst 5 % Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Diesem Tenor sieht jeder Praktiker sofort an, dass er nicht vollstreckt werden kann, weil der Gerichtsvollzieher ja nicht die Akten kennt und aus diesen weiß, an welchem Tag die Klage zugestellt wurde. Ein Urteil aber, das nicht vollstreckt werden kann, ist das Papier nicht wert, auf dem es geschrieben ist. Von gescheiten Ausführungen hat die Partei nichts; sie will nicht unbedingt ihr Recht, sondern das Geld, das ihr zusteht. Ähnliches gilt für die Kostenentscheidung: Die Kosten sind für den Referendar vielleicht ganz unwesentlich, aber wirtschaftlich bei kleineren Streitwerten häufig bedeutsamer als die Hauptsache. Von der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wiederum kann es abhängen, wann der Kläger zu seinem Recht kommt. Ein ungesetzlich später Zeitpunkt kann dessen, ein zu früher den Ruin des Beklagten bedeuten. Mit diesem Beispiel soll nur vor Augen geführt werden, welche Bedeutung in der Praxis den vom Referendar als Nebensächlichkeiten eingestuften Tenorierungsfragen zukommen. Defizite in diesem Bereich sind leicht behebbar. Man kann die zur Tenorierung gehörenden Fragen in zwei Tagen erlernen, muss sich aber dafür interessieren.

Gleiches gilt für den Tatbestand, den viele Referendare als ungeliebte Schreibübung abtun. Der Tatbestand zeigt aber häufig mehr noch als die Entscheidungsgründe, ob ein Bearbeiter denken kann, ob er in der Lage ist, Sachverhalte zu strukturieren und natürlich auch, ob er sich ausdrücken kann. Der Tatbestand beschreibt den Prozessgegenstand in einer für den juristischen Leser codierten Form, in der allein die Stellung eines Satzes und die gewählte Zeitenform etwas über seine Bedeutung für das Verfahren aussagen. Wer den Code nicht beherrscht, wird an dieser Aufgabe scheitern. Bei der Korrektur von Examensarbeiten aus diesem Bereich gewinnt man mitunter den Eindruck, als sei der vorliegende bestenfalls der dritte Tatbestand, den der Kandidat in seinem Leben verfertigte.

Vor allem für das Mündliche gilt, dass mancher Examensstoff nicht aus den juristischen Büchern zu saugen ist. Das gilt nicht nur für gerichtsinterne Abläufe, die normalerweise beim Kandidaten im Hinblick auf seine Praxisausbildung vorausgesetzt werden sollten, sondern auch ganz besonders für Allgemeinwissen. Viele mündliche Prüfungen werden mit der Frage des Prüfers nach den neuesten Rechts- oder Verfahrensreformen eingeleitet, die sich gerade in der Diskussion befinden. Wer weiß, dass seine mündliche Prüfung unmittelbar bevorsteht, tut auch gut daran, vorher schon die spektakulären Fälle des öffentlichen Lebens auf ihre rechtliche Lösung hin zu untersuchen.

Wie?

Eigentlich sollte schon die unterschiedliche Materie Anlass für den Rechtsreferendar sein, seine bisherige Arbeitsweise zu überdenken. Was überwiegend das Resultat eines praktischen Verfahrens ist, kann vernünftigerweise kaum Gegenstand theoretischen Lernens sein. Trotzdem scheint es für die meisten jungen Kollegen ungeheuer schwer zu sein, den Lernmantel der Universität abzustreifen. In den Arbeitsgemeinschaften wird z.B. immer wieder danach gerufen, Rechtsprechungsübersichten zu geben und zu besprechen. Das ist nichts anderes als der Ausdruck der abwegigen Vorstellung, man könnte wie bei einem Flächenbombardement alle in Betracht kommenden Positionen erschlagen und dann abhaken. Das bloße Nachvollziehen von fremden Gerichtsentscheidungen hat genauso wenig wirklichen Examenswert wie das Memorieren von Lehrmeinungen – allenfalls beruhigt es die Nerven, was aber auch wieder schädlich sein kann.

Ganz oben bei der Beurteilung des Sinnes jeder Examensvorbereitung steht die Motivation. Solange sich die gesamte oder überwiegende Lernmotivation aus dem Examen selbst ableitet, führt das zur Schieflage, weil die Kette zu lange ist:

  • Ich muss den mich eigentlich nicht interessierenden Unsinn jetzt durchlesen,
  • weil ich nur dann in vierzehn Monaten gute Klausuren schreibe,
  • mit denen ich in zwei Jahren zu einem guten Gesamtergebnis komme,
  • das mir in zweieinhalb Jahren einen ordentlichen Berufsstart ermöglicht,
  • in einem Beruf, der mir nach weiteren zehn Jahren so viel Geld einbringt,
  • dass ich eines (fernen) Tages dann endlich reich, berühmt und schön bin.
  • Nur echte Willensheroen schaffen es, sich derart weitspannend zu motivieren. Um ohne übermenschlichen Willen zu guten Ergebnissen zu kommen, sollte die Motivation näher am Herzen liegen. Dazu ein paar Ratschläge:

Kultivieren Sie alles, was Sie ganz persönlich angeht! Man kann z.B. Erbrecht dadurch gut lernen, dass man wöchentlich ein neues Testament erstellt und mit Raffinesse diejenigen austrickst, die nichts bekommen sollen. Steuerrecht lernt man am besten an der eigenen Steuererklärung und hat noch dazu den Vorteil, das Honorar brutto für netto zu erhalten.

  • Suchen Sie juristische Betätigung! Ein Rechtsreferendar kann z.B. eine Vormundschaft übernehmen, bei deren konsequenter Durchführung viele interessante Rechtsfragen zu lösen sind die einem näher gehen als die im Lehrbuch gestellten.
  • Wenn Sie können, arbeiten Sie bei einem Rechtsanwalt, wenn es sein muss auch für einen Hungerlohn. Die schlechte Bezahlung wird durch höhere Motivation bei dem Erlernen der praktischen Fähigkeiten ausgeglichen. Außerdem lernen Sie formulieren, was einen unschätzbaren Vorteil bedeutet.
  • Nutzen Sie Ihr Recht auf Ausbildung! Zwischen dem Ausbildungsrichter und seinem Rechtsreferendar besteht nicht selten eine Untätigkeitssymbiose. Den überlasteten Richter kostet der Referendar Zeit, die er nicht hat. Deswegen schiebt er die Wiedersehenstermine von der näheren in die mittlere Zukunft. Dem Referendar ist das nur recht, weil er ohnehin etwas Besseres vor hat als sich die kommende Woche durch Ausarbeiten eines Entwurfes beeinträchtigen zu lassen. Deswegen werden die Zielvorgaben von z.B. 10 Entwürfen in der Zivilstation vielfach nur ausnahmsweise erreicht.
  • In der Arbeitsgemeinschaft gibt es immerhin noch mehr Motivation als am häuslichen Schreibtisch. Würde man da aktiv mitarbeiten, so ergäbe sich – quasi nebenher – auch noch die für die mündliche Prüfung so wichtige Rhetorikpraxis. Doch das wirkliche Leben bringt ganz andere Erfahrungen. Es ist schon interessant, von Zeit zu Zeit zu erleben, wie die Adepten eines Eloquenzberufes sich in betretenem Schweigen zu äußern können glauben.
  • Wenn es im Regelfall nicht die richtige Arbeitsgemeinschaft ist, in der Sie tatsächlich arbeiten, kann es auch eine private sein. Die Idealgröße liegt bei drei Teilnehmern. Sie treffen sich dreimal in der Woche für drei Stunden. Einer stellt einen praktischen Fall vor, der sowohl im materiellen wie im formellen Recht beheimatet ist und zeigt einen Lösungsweg. Quellen hierfür bieten die zahllosen Klausurbücher. Ich will nicht verschweigen, dass der Referent an diesem Fall am meisten lernt; deswegen soll jeder einen Fall pro Woche vorstellen. Dann bestätigt sich die alte Arbeitsgemeinschaftsleiterweisheit: Hast Du einen Fall dreimal unterrichtet, so hast Du ihn wahrscheinlich selbst kapiert.
  • Arbeitsgemeinschaften und Freiwillige Klausurenkurse bieten Klausuren an, die bewertet werden; auch sie steigern die Motivation. Damit sie diese Aufgabe erfüllen können, sollte auf eine weit verbreitete Erscheinung verzichtet werden: Den großen Senat auf dem Gang. Wer sich erst von Kollegen Inspiration zu den wichtigen Klausurproblemen holen muss, betrügt in erster Linie sich selbst und wird darüber erst mit der Mitteilung der Prüfungsergebnisse aufgeklärt.
  • Ob man ein Repetitorium besucht, ist Frage der Persönlichkeitsentwicklung. Wer unter der strengen Führung eines Repetitors mehr leistet als allein oder wer denkt, wegen des finanziellen Aufwandes sei die eigene Lernmotivation beim Repetitor größer, sollte auch diese Möglichkeit ausschöpfen.
  • Den Rest muss der Rechtsreferendar mit der hausgemachten Motivation lösen. Dabei stehen zwei zentrale Aufgaben im Vordergrund, nämlich die Erlangung von Verständnis für die Probleme eines Rechtsgebietes und die Verbesserung der Arbeitstechniken. Ersteres geht ganz ohne Lehrbücher wahrscheinlich nicht. Ziel der Durcharbeitung eines Lehrbuches kann immer nur sein, einen Überblick über den Stoff – z.B. über einen Verfahrensgang - zu bekommen. Das Lehrbuch kann typische Fragestellungen in der Prüfung vermitteln und es kann zeigen, wo und wie in der Klausur die nötige weitere Information am effektivsten aus den Hilfsmitteln geholt werden kann. Man sollte sich aber nicht der Illusion hingeben, man könnte die Einzelprobleme eines riesigen Rechtsgebietes wie z.B. des Strafprozessrechts aus dem Lehrbuch entnehmen und in die Klausur hinüberretten.

Das ist auch gar nicht erforderlich, weil im Examen die Hilfsmittel verwendet werden können, die meistens viel mehr enthalten als ein Lehrbuch, nur in der falschen Gliederung. Sie sind Segen und Fluch zugleich: Segen, weil sie das Gedächtnis entlasten, Fluch, weil die Arbeit mit den Hilfsmitteln im Examen schnell die Zeit rar werden lässt. Das wiederum hängt damit zusammen, dass der Rechtsreferendar zu wenig Augenmerk darauf legt, die Arbeit mit den Hilfsmitteln zu erlernen. Um es überspitzt auszudrücken: Steht in der Aufgabe, dass jemand Omas kleines Häuschen angezündet hat, sucht der Referendar am liebsten unter “Oma”, “klein” und “Häuschen” im Sachregister und findet dort vielleicht einen Hinweis auf eine Entscheidung des Landgerichts Popeneichen an der Knatter zu dem Fall, dass jemand Onkels großes Auto im See versenkt hat; diese Entscheidung wird flugs zur analogen Anwendung herangezogen.

Die in der Klausur zur Verfügung stehenden Hilfsmittel verleiten zu der im deutschen Recht eigentlich nicht gängigen Präjudizarbeitsweise. Man sucht ein ähnliches Beispiel statt – wie gelernt – auf sauberem juristischem Wege vorzugehen. Dieser würde nämlich bei dem Gesetzeswortlaut bzw. dem Gesetzeskontext beginnen, der immer auch im Schönfelder nachgeschlagen werden sollte. Was nicht zweifelsfrei subsumiert werden kann – das sollten allenfalls 30 % sein – wird in den Definitionen des Kommentars geklärt. Keinesfalls in mehr als 10 % der Probleme sollte bis zu den Beispielen im Kommentar vorgestoßen werden. Das erfordert geistige Disziplin und Einübung der Arbeitstechnik, lohnt sich aber beim Zeitaufwand.

Zur Einübung der Arbeitstechnik sind “Flächenbombardements” auch gar nicht erforderlich. An sich genügt es, aus den wichtigen Rechtsgebieten einige Fälle exemplarisch auf eigene Faust durchzuarbeiten, wenn dies nur gründlich genug geschieht. Wer sich so vorbereitet, wird schnell merken, dass er die gewonnenen Erfahrungen ohne weiteres auf andere Fallgestaltungen desselben Rechtsgebietes übertragen kann. Er braucht keinen Zeitplan, in welchem er festlegt, wann was gelernt werden soll und gerät nicht in Panik, wenn der Zeitplan sich als uneinhaltbar erweist.

Was hilft sonst noch?

Insbesondere gilt es, alle möglichen – zum Teil ganz banalen - Störungen auszuschalten, die geeignet sind, vorhandenen Fähigkeiten auszubremsen. Im einzelnen:

  • Sollten Sie merken, dass Ihre Orthographie nicht ganz der herrschenden Lehre entspricht, scheuen Sie sich nicht, durch gezielte Arbeit nachzubessern. Meist hilft ein Training, welches sich auf den Unterschied zwischen “das” und “dass” konzentriert. Massive Rechtschreibfehler können schon den Wert einer Arbeit ganz erheblich mindern. Übrigens: Die Frage nach alter oder neuer Rechtschreibung stellt sich nicht. Es gibt nur falsche oder richtige.
  • Passen Sie Ihren Lebenswandel möglichst lange vor der schriftlichen Prüfung dem Examensrhythmus an! Es gibt Menschen, die nachts leistungsfähiger als am Tage sind, doch werden Klausuren regelmäßig tagsüber geschrieben.
  • Halten Sie sich körperlich fit und vermeiden Sie Eingriffe in Ihr Gesundheitssystem! Wer während des Klausurzeitraums erstmals mit Schlaftabletten experimentiert, kommt sicher nicht auf die Höhe seiner Leistungsfähigkeit.
  • Pflegen Sie Ihre rhetorischen Fähigkeiten für die mündliche Prüfung! Viele Kandidaten verschenken im Mündlichen Punkte, weil sie es nie gelernt haben, ihr Wissen mündlich anzubringen. Ein Besuch eines entsprechenden Seminars ist zumindest demjenigen dringend zu empfehlen, der in den Arbeitsgemeinschaften verstockt vor sich hin schweigt.
  • Wie viel?

Gemeint ist: Wie viel muss man an Zeit und Mühe aufwenden, um im Examen eine ansprechende Leistung erbringen zu können? Dazu muss man zunächst sehen, dass die Ergebnisse der Zweiten Staatsprüfung regelmäßig unter denen der Ersten liegen – und das, obwohl in der ersten Runde viele ausgeschieden sind. Will man im Zweiten seine Leistung aus dem Ersten auch nur einstellen, bedarf es nach der Faustregel schon eines ordentlichen Aufwandes mindestens einer echten 40-Stundenwoche. Vom Zeitaufwand sollte alles abgezogen werden, was auch beim Arbeitnehmer nicht zählt oder nicht zählen sollte wie der Weg zum Dienst oder Pausen; zählen darf man allerdings auch jede juristische Betätigung. Soll nun die Leistung gegenüber der ersten Prüfung verbessert werden, muss der Aufwand entsprechend vergrößert werden. Das Ergebnis liegt in der Hand jedes einzelnen.